Erbausrichtungsvertrag 1906

1. Konrad Rusterholz-Höhn, zur Buchen Schönenberg einerseits und

2. Dessen Schwestern:
a. Frau Berta Pfister geb. Rusterholz, mit Zustimmung ihres Ehemannes Hans Heinrich Pfister zum Neuhus am Rain Schönenberg,

b. Frau Emma Pfister geb. Rusterholz, mit Zustimmung ihres Ehemannes Arnold Pfister am Rain Schönenberg - anderseits -
ist unter zustimmender Mitwirkung des Vaters Konrad Rusterholz in der Buchen Schönenberg folgender Erbausrichtungsvertrag zu Stande gekommen und heute zu Notariatsprotokoll angelobt worden.

I.

Die Töchter, Frau Berta Pfister geb. Rusterholz und Frau Emma Pfister geb. Rusterholz werden ohne Anrechnung der sr. Zeit erhaltenen Aussteuern, von ihrem Bruder Konrad Rusterholz-Höhn bezüglich ihrer erbrechtlichen Ansprüche so wohl an der dereinstigen Hinterlassenschaft ihres Vaters Konrad Rusterholz, als bezüglich ihrer Ansprüche an die Hinterlassenschaft ihrer am 2. November 1899 verstorbenen Adoptivmutter, Frau Anna Rusterholz-Kleiner und derjenigen ihrer schon anno 1879 verstorbenen Mutter Anna Kleiner geschiedenen Rusterholz mit je Fr. 12,500.- (Franken zwölftausend und fünfhundert) ausgekauft und ausgerichtet und es verzichten somit dieselben für alle Zukunft auf die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche gegenüber ihrem Vater Konrad Rusterholz und ihrem Bruder Konrad Rusterholz-Höhn, vorbehalten dem Ersteren noch allfällig zufallenden Erbschaften.

II.

Konrad Rusterholz-Höhn verpflichtet sich dagegen:
a. Den seinerzeitigen Nachlass seines Vaters Konrad Rusterholz in Aktiven und Passiven zu übernehmen und seine Schwestern jeder diesbezüglichen Verbindlichkeit des Gänzlichen zu entlasten. b. Die beiden Ausrichtungssummen von je Fr. 12500.- (Franken zwölftausend und fünfhundert) vom Todestag des Vaters an seinen Schwestern zu vier Prozent per Jahr zu verzinsen und auf eine dannzumahl gegenseitig täglich freistehende, sechsmonatliche Aufkündigung hin sammethaft abzubezalen.

Sicherstellung dieser Ausrichtunsbeträge wird nicht verlangt, dagegen wird von Seite des Vaters Konrad Rusterholz und des Sohnes Konrad Rusterholz-Höhn die Zusicherung erteilt die dingliche Verpflichtung eingegangen, ohne ausdrückliche Einwilligung der beiden Töchter und Tochtermänner sein Heimwesen zur Buchen Schönenberg lt. Protokoll Schönenberg Bd. I pag. 148 ff. grundbuchlich nicht zu belasten, solange die oben bezeichneten Ausrichtungssummen nicht bezahlt sind.

Gefertigt, Wädenswil, den 18. Januar 1906 - Notariat Wädenswil